Stellungnahme zur Richtlinie zur Förderung der Selbsthilfe nach §45d SGB XI
Hannover, 22. Juli 2026
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Selbsthilfe nach § 45d SGB XI
Stellungnahme des Landesvereins wir pflegen in Niedersachsen e.V.
Sehr geehrte Frau Riese, sehr geehrte Frau Dr. Schirrmacher,
Der Landesverein wir pflegen in Niedersachsen e.V. begrüßt die Einladung, den Entwurf für die Neuauflage der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Selbsthilfe nach §45d SGB XI ab dem 01.01.2027 zu kommentieren.
In beiliegender Änderungssynopse ergänzen wir den Entwurf der Richtlinie. Wir fügen hinzu, dass das Land Niedersachsen gemäß § 45d SGB XI nicht nur Selbsthilfegruppen und SelbsthilfekontaktstellenZuwendungen für den Auf- und Ausbau und die Unterstützung der Selbsthilfe gewähren darf, sondern wie im Bundestext klar formuliert, auch Selbsthilfeorganisation einschließen muss.
Wir begründen dies wie folgt:
1. Präventionscharakter der Selbsthilfe pflegender An- und Zugehöriger
Organisationen wie der Landesverein wir pflegen – Interessenvertretung und Selbsthilfe pflegenderAngehöriger in Niedersachsen, die Dt. Alzheimer Gesellschaft e.V. in Niedersachsen, intensivkinder e.V. Niedersachsen und andere landesweite Angehörigenverbände wurden bisher als landesweite Selbsthilfeorganisationen von der Selbsthilfeförderung gemäß § 45d SGB XI vom Land Niedersachsen ausgeschlossen. Insbesondere Selbsthilfeorganisationen pflegender An- und Zugehöriger wird bis heute eine Förderung zur Entwicklung der Selbsthilfestrukturen sowohl über §20h SGB V als auch über § 45dSGB XI ausdrücklich verwehrt.
Insbesondere pflegende An- und Zugehörige stehen zunehmend vor deutlichen Über(be)lastungen aufgrund fehlender pflegerischer Versorgung in der häuslichen Pflege: Über(be)belastungen, denen der Selbsthilfeaustausch und Peer-Beziehungen zwischen Betroffenen über die finanzierte gemeinschaftliche Selbsthilfe deutlich präventiv entgegenwirken kann.
Es ist daher für unseren Landesverein nicht nachvollziehbar, dass das Land Niedersachsen bisher Selbsthilfeorganisationen nicht in die Selbsthilfeförderung § 45d SGB XI einbezogen hat, und in Ihrem Entwurf der aktualisierten Richtlinien auch erneut Selbsthilfeorganisationen von der Selbsthilfeförderung ausgeklammert werden, obwohl sich Handlungen des Landes auf die bundesweiten Richtlinien berufen, die Selbsthilfeorganisationen explizit einbeziehen.
Seit Jahren ist bekannt, dass eine wirkungsvolle Erweiterung der Selbsthilfestrukturen und -angebote über landesweite Selbsthilfeorganisationen Risiken der Über(be)lastung pflegender An- und Zugehöriger, die zu unerwünschten Heimeinweisungen führen können, deutlich reduzieren.
Dass eine häusliche Pflegeversorgung nicht nur der Wunsch der meisten Menschen ist, sondern auch eine deutlich kosteneffektivere Pflegeversorgung darstellen, bestätigen die monatliche Kosten einer Heimeinweisung und vollstationärer Pflege in Niedersachsen. Diese betragen monatlich durchschnittlich 4.500–6.000 EUR (Quelle: Pflegereport 2023, Barmer GEK). Dies bedeutet jährliche Kosten pro Person von 54.000–72.000 EUR (inkl. Hilfe zur Pflege nach SGB XII).
Derzeit werden bereits ca. 60 % der Heimpflegekosten in Niedersachsen durch Hilfe zur Pflege (SGB XII) gedeckt (Quelle: Wissenschaftliche Dienste des Bundestages, 2024).
2. Der Ausbau von Selbsthilfemaßnahmen und die Einbeziehung landesweiter Selbsthilfeorganisationen zur Reduzierung kommunaler „Hilfe zu Pflege“ Zahlungen
- Die Entwicklung des Pflegesektors im Land Niedersachsen zeigt weiterhin einen wachsenden Anteil häuslicher Pflegesettings. Lediglich 14,5 % der pflegebedürftigen Personen wurden am 15.12.2023 vollstationär in Dauerpflege versorgt.
Quelle: Pflegebedürftige am 15.12.2023 nach regionaler Gliederung sowie nach Leistungsarten
- „Pflege ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe. Ohne familiäre, nachbarschaftliche, aber auch bürgerschaftliche Solidarität werden die Aufgaben der Langzeitpflege und insbesondere die Teilhabesicherung von Menschen mit Pflegebedarf in der Zukunft nicht gewährleistet werden können.“
Quelle: Landespflegebericht Niedersachsen 2024, s. 5
- „In Niedersachsen ist gemäß § 3 Abs. 1 Nds. Gesetz zur Ausführung des Neunten und Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch für Leistungen der Hilfe zur Pflege gegenüber volljährigen leistungsberechtigten Pflegebedürftigen das Land Niedersachsen als überörtlicher Träger der Sozialhilfe sachlich zuständig.“
- „Die Leistungen werden unterschieden nach Leistungen, die außerhalb von Einrichtungen und Leistungen, die innerhalb von Einrichtungen erbracht werden. Für Niedersachsen wurden in 2022 insgesamt 31.425 Personen statistisch erfasst, die Leistungen in einer Einrichtung bezogen haben. 4.790 Personen haben in 2022 Hilfe zur Pflege außerhalb einer Einrichtung in Anspruch genommen (Destatis: https://www-genesis.destatis.de/genesis/online)“
Quelle: Ebd. S. 41
- Im Jahr 2023 verweist eine Informationsdrucksache der Landeshauptstadt Hannover zudem auf die Steigerung der Pflegeheimkosten und damit verbunden die Steigerung der Anträge zur Hilfe zur Pflege. Bei einer Fortführung dieser Entwicklung werde die Landeshauptstadt Hannover Ende des Jahres 2023 einen Höchststand an Neuanträgen zu verzeichnen haben.
Quelle: Informationsdrucksache Nr. 1524/2023 der Landeshauptstadt Hannover vom 04.08.2023
https://e-government.hannover-stadt.de/lhhsimwebre.nsf/DS/1524-2023
- Im Jahr 2023 beliefen sich dann die Ausgaben für die Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII in Niedersachsen am Ende des Jahres auf folgende Beträge:
- Bruttoausgaben: rund 396,1 Millionen Euro (396.136 Tsd. Euro) Deutscher Bundestag
- Nettoausgaben: rund 379,9 Millionen Euro (379.887 Tsd. Euro) nach Abzug von Einnahmen, wie etwa Unterhaltszahlungen oder Ansprüchen gegenüber anderen Sozialleistungsträgern
Quelle: Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages 2024, WD 6 - 3000 - 065/24
https://www.bundestag.de/resource/blob/1031424/WD-6-065-24-pdf.pdf
- Bundesweit stiegen die Ausgaben zur Hilfe zur Pflege im Jahr 2023 um 27,4 % auf knapp 4,5 Milliarden Euro.
Quelle: Destatis Pressemitteilung Nr. 295 vom 2. August 2024
https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2024/08/PD24_295_221.html
- Am Ende des Jahres 2024 beliefen sich die niedersächsischen Ausgaben für die Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII bereits auf netto 434.846.204 EUR, also knapp 435 Millionen EUR.
Quelle: © Landesamt für Statistik Niedersachsen, Hannover - 2025. Ausgaben_und_Einnahmen_SGB_XII_am_31.12._-_Brutto-und_Nettoausgaben_nach_Hilfearten_und_Kreisen
- Diese Mittel flossen laut Statistischem Bundesamt in Niedersachsen an 4.090 Empfänger*innen außerhalb von Einrichtungen und an 29.195 Empfänger*innen in Einrichtungen. Es ist davon auszugehen, dass die Leistungen in Einrichtungen je Empfänger*in deutlich über der Leistungssumme im häuslichen und ambulanten Setting liegen. Es gibt also Millionen Gründe für eine Förderung von Selbsthilfeorganisationen gemäß § 45d SGB XI, wenn diese mit ihrer Unterstützung und Begleitung von pflegenden Angehörigen häusliche Pflegesettings stärken.
Quelle: Statistisches Bundesamt - Statistisches Bundesamt Empfängerinnen und Empfänger von Hilfe zur Pflege Ort der Leistungserbringung am 31.12.2024
https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Soziales/Sozi
3. Fördermittel für die Selbsthilfe gemäß § 45d SGB XI
Es muss im Interesse aller Pflege Akteure Niedersachsens liegen, das Selbsthilfepotential pflegender Angehöriger und auch das Selbsthilfe Förderpotential des Landes voll auszuschöpfen, zumal 75% der Selbsthilfefördermittel vom Bund getragen werden und das Land Niedersachsen selbst nur 25% der Kosten aufbringen muss.
Unsere Berechnung der dem Land Niedersachsen 2026 zur Verfügung stehenden Selbsthilfe Fördermittel zeigen, dass die Gesamtsumme möglicher Selbsthilfe Fördermittel im Sinne des § 45d SGB XI ca. € 1.564.322 beträgt, wovon € 1.251.458 (75%) aus Bundesmitteln abrufbar sind, wenn das Land Niedersachsen € 312.864 beiträgt.
Gegenüber diesen Zahlen kritisieren wir, dass das Land Niedersachsen mit beiliegendem Entwurf neuer Richtlinien derzeit Selbsthilfegruppen nur mit jährlich € 330, Selbsthilfekontaktstelle nur mit jährlich € 5.000 und Selbsthilfeorganisationen pflegender Angehöriger (die bereits explizit von § 20h SGB V ausgeschlossen sind) jährlich überhaupt nicht fördern will.
Das potentielle Selbsthilfe Fördervolumen erschließt sich wie folgt:
- Bundesweit sind ca. 83.25 Millionen Personen pflegeversichert: GKV (2025) 74,51 Millionen, PKV Versicherte (2024) 8,74 Millionen
- Im Rahmen der § 45d Förderung der Selbsthilfe in der Pflege (Verordnungsermächtigung) werden für die Selbsthilfeförderung 0,16 Euro pro versicherte Person auf die Länder aufgeteilt.
§ 45d SGB XI Förderung der Selbsthilfe der Pflege (Verordnungsermächtigung)
(1) Zum Auf- und Ausbau und zur Unterstützung von Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen, die sich die Unterstützung von Pflegebedürftigen sowie von deren Angehörigen und vergleichbar Nahestehenden zum Ziel gesetzt haben, werden je Kalenderjahr Fördermittel im Umfang von 0,21 Euro pro in der sozialen Pflegeversicherung und der privaten Pflege-Pflichtversicherung Versichertem zur Verfügung gestellt. Im Rahmen der Förderung der Selbsthilfe können auch digitale Anwendungen berücksichtigt werden, sofern diese den geltenden Anforderungen an den Datenschutz entsprechen und die Datensicherheit nach dem Stand der Technik
gewährleisten; eine Förderung kann dabei auch zur Herstellung oder Verbesserung der Barrierefreiheit erfolgen.
(3) Von den in Absatz 1 Satz 1 genannten Fördermitteln werden zur Förderung der in Absatz 1 genannten Zwecke
Mittel im Umfang von 0,16 Euro pro Versichertem nach dem Königsteiner Schlüssel auf die Länder aufgeteilt, um Zuschüsse zu finanzieren, die eine Förderung durch das jeweilige Land oder die jeweilige kommunale Gebietskörperschaft ergänzen. Der Zuschuss aus den Mitteln der sozialen Pflegeversicherung und der privaten Pflege-Pflichtversicherung wird dabei jeweils in Höhe von 75 Prozent der Fördermittel gewährt, die für die einzelneFördermaßnahme insgesamt geleistet werden.
- 83,25 Millionen Versicherte x € 0,16 = € 13.320.000 Zuschussmöglichkeit zur Selbsthilfe Förderung auf Landesebene von GKV und PKV (siehe Anlage) Fördermittel Verteilung nach Königsteiner Schlüssel (Anlage): Nach Angaben des Bundesamtes für Soziale Sicherung liegt der Anteil Niedersachsens für das Jahr 2026 bei 9,39533 %
- Mit 9,39533 % der Bevölkerung nach Königsteiner Schlüssel stehen dem Land Niedersachsen damit folgende Selbsthilfe Fördermittel zu: € 13.32 Mio. x 9,39533 % = € 1.251.458 jährlich
- Eigenbeteiligung des Landes ist 25% der Gesamtsumme: €312.864
Die Gesamtsumme möglicher Selbsthilfe Fördermittel im Sinne des § 45d SGB XI für das Land Niedersachsen beträgt daher ca. € 1.564.322 EUR.
Beiliegend senden wir unsere wichtigen Vorschläge zur Ergänzung der Förderrichtlinien in der Synopse, unter 1.1.2. und 2.2. gelb markiert. Diese ziehen weitere Änderungen im nachfolgenden Text nach sich, die wir jedoch nicht einzeln ausgearbeitet haben.
Beiliegend finden Sie auch die Tabelle des Bundesamts für Soziale Sicherung, aus dem wir für die Selbsthilfeförderung Anteile und Beträge zur Förderung von Vorhaben der Länder (Niedersachsen mit 9,39533 %) entnehmen.
Gerne gehen wir auf eventuelle Fragen per Mail oder auch telefonisch ein.
Mit freundlichen Grüßen
Christiane Hüppe Sebastian Fischer
Geschäftsführende Vorstände